Registrierung
Die Registrierung ist in dem REACH-System von entscheidender Bedeutung. Siehe den Grundsatz: ‘Ohne Daten, kein Markt’ (Artikel 5).Alle Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen sind verpflichtet, die Risiken, die mit den Stoffen, die sie herstellen oder auf den Markt bringen, verbunden sind, zu identifizieren und zu verwalten. Stoffe, die in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr und pro Unternehmen hergestellt oder importiert werden, müssen von den Herstellern und Importeuren bei der ECHA registriert werden.
Die Verpflichtung gilt für Stoffe als solche oder in Zubereitungen. Für Stoffe in Erzeugnissen gilt ein besonderes Registrierungssystem.
Bestimmte Stoffe sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (Artikel 2):
- in Anhang IV aufgeführte Stoffe, die nur ein minimales Risiko verursachen, wie Aminosäuren, Fettsäuren, Wasser, verschiedene Gase (CO2, Argon, Stickstoff), …
- unter Anhang V fallende Stoffe, nämlich Stoffe, die in der Natur vorkommen und die chemisch nicht verändert wurden (u.a. Mineralien, Erze, bestimmte Gase, Rohöl, Kohle, Koks, Zementklinker, …),
- bereits registrierte Stoffe, die aus der Europäischen Union ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, …
Bestimmte Stoffkategorien sind dann wieder Gegenstand besonderer Behandlung oder spezifischer Maßnahmen: Polymere, synthetische Zwischenprodukte (Artikel 17-19), Stoffe, hergestellt oder importiert für Forschung und Entwicklung (Artikel 9).
Die Stoffe, die noch nie zuvor auf den europäischen Markt gebracht wurden, und die Stoffe, für die das Übergangssystem gilt (schon lange auf dem Markt) und die noch nie zuvor registriert wurden, müssen, bevor sie hergestellt oder auf dem Markt gebracht und verwendet werden können, registriert werden.
Für die vorab registrierten Stoffe, für die ein Übergangssystem gilt und die hergestellt und importiert werden in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr, werden die Registrierungsbestimmungen schrittweise angewandt, um den Übergang zum REACH-System zu erleichtern.
Müssen registriert werden bis spätestens:
1) 1. Dezember 2010:
- Stoffe, die in einer Menge von mindestens 1.000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden;
- Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1a/1b (ehemals CMR Kategorie 1 und 2) eingestuft sind, und die in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden;
- Stoffe, die für die aquatische Umwelt als gefährlich H 410 (ehemals R50/53) eingestuft sind und die in Mengen von mindestens 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden.
2) 1. Juni 2013:
Stoffe, hergestellt und eingeführt in Mengen zwischen 100 und 1.000 Tonnen pro Jahr.
3) 1. Juni 2018:
Stoffe, hergestellt und eingeführt in Mengen zwischen 1 und 100 Tonnen pro Jahr.
Die Hersteller und Importeure müssen Informationen über die Eigenschaften der Stoffe in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt sammeln, die Risiken ihrer Verwendung beurteilen und sich darüber Gewissheit verschaffen, dass sie ausreichend beherrscht werden.